Der Zettel
Der Begriff des Verwaltungsaktes
§ 35 S. 1 VwVfG
Die 5 Merkmale des VAs:
1. Maßnahme einer Behörde
Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungswert.
Behörden sind Organe einer juristischen Person des öffentl. Rechts mit Außenvertretungskompetenz.
2. Gebiet des öffentl. Rechts
Siehe Sonderrechtstheorie & Subordinationstheorie
3. einseitige rechtliche Regelung
Bestimmung von Rechten und/oder Pflichten des Adressaten --> Beabsichtigung Rechtswirkung auszulösen.
Rechte/Pflichten begründen, aufheben, verändern, verbindlich feststellen.
4. unmittelbare Außenwirkung
Unmittelbare Rechtswirkung für andere Rechtspersonen --> interpersonal
5. Einzelfall
Regelung ist konkret (realer Sachverhalt) und individuell (eine Person oder bestimmbarer Personenkreis)
Gegenteil: abstrakt/generell
Besonderheit: Allgemeinverfügung
Informationen
Erstellt von: Creedo am 17. April 2007, 17:56 Uhr.
Zuletzt geändert von: Creedo am 17. April 2007, 18:12 Uhr.
Bearbeiten darf: Jeder Pro-Benutzer.
Wie lernen? Einmal lesen.
Wird zur Zeit gelernt von: Creedo, HERZ77, putzis, hislight, Enomis Underground und 69 weiteren Personen.

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