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Erläutere die Vorsatztheorie zum Erlaubnistatbestandirrtum
Das Unrechtbewusstsein ist Teil des Vorsatzes. Somit liegt bei Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ein Tatbestandirrtum vor.
=> direkte Anwendung des § 16 StGB
Diese Theorie ist mit dem geltenden Recht unvereinbar, siehe § 17 StGB